Die Verordnung (EU) 2024/1689, die KI-Verordnung, „gilt ab dem 2. August 2026“. So steht es in ihrem Artikel 113, mit einer kurzen Liste von Bestimmungen, die früher oder später greifen. Artikel 50, der die Transparenzpflichten enthält, steht nicht auf dieser Liste. Er gilt also.
Die Zusammenfassungen, die seitdem kursieren, landen fast alle bei einem Satz: KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Die Verordnung selbst sagt etwas deutlich Genaueres, und an den Einzelheiten entscheidet sich, ob Ihr Marketing davon überhaupt betroffen ist.
Das hier beschreibt, was im Text steht. Es ist keine Rechtsberatung, und wer echtes Risiko trägt, sollte sich eigene holen.
Was Artikel 50 regelt
Der Artikel enthält vier Pflichten, und sie richten sich an verschiedene Adressaten. Diese Unterscheidung gehört an den Anfang, denn die Verordnung trennt die Anbieter des KI-Systems von den Betreibern, also denen, die es einsetzen.
Absatz 1 verpflichtet die Anbieter: KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen so entwickelt sein, „dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren“, außer es ist aus Sicht einer angemessen informierten und aufmerksamen Person ohnehin offensichtlich.
Absatz 2 ist die technische Kennzeichnung und trifft ebenfalls die Anbieter. Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen Ausgaben liefern, die „in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind“. Das ist eine Pflicht dessen, der das Modell baut und liefert, nicht dessen, der damit schreibt. Der Text nimmt außerdem Systeme aus, die eine unterstützende Funktion für Standardbearbeitung erfüllen oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändern.
Absatz 3 betrifft Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung, mit der Pflicht, die betroffenen Personen zu informieren.
Absatz 4 ist der Absatz für alle, die veröffentlichen, und er zerfällt in zwei Teile. Für Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die ein Deepfake sind, müssen Betreiber offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für Text ist die Formulierung enger: Sie greift bei Text, „der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“.
Die Ausnahme in der zweiten Hälfte von Absatz 4
Lesen Sie den Absatz zu Ende. Die Pflicht für Text gilt nicht, „wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt“.
Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen. Jemand hat es geprüft, und jemand steht für die Veröffentlichung gerade.
Das ist eine gewichtige Ausnahme für alle mit einem redaktionellen Prozess, und sie ist genau der Teil, der verschwindet, wenn man Artikel 50 auf ein allgemeines Kennzeichnungsgebot zusammenzieht. Sie verschiebt auch die Compliance-Frage: Es geht weniger darum, ob KI im Spiel war, und mehr darum, ob Sie belegen können, dass ein Mensch geprüft hat und die Verantwortung bei jemandem liegt.
Eine zweite Grenze lohnt den Blick. Selbst ohne die Ausnahme knüpft die Textpflicht an die Veröffentlichung zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse an. Eine Produktseite, ein Preis-FAQ oder eine Fallstudie sind das nicht offensichtlich. Ein Kommentar zu einer Wahl, eine Aussage zur öffentlichen Gesundheit oder ein umstrittenes Thema plausibel schon. Die Verordnung zieht die Linie nicht scharf, und genau deshalb gehört die Antwort für eine konkrete Seite zu einem Anwalt und nicht in einen Blogbeitrag.
Was die Reform vom Juli geändert hat
Eine Zusammenfassung, die auf dem Text von 2024 beruht, ist bereits überholt. Die Verordnung wurde vor sechs Wochen geändert, durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli. Drei Punkte daraus zählen hier.
Die Absätze 1 bis 6 des Artikels 50, also die oben zitierten Pflichten, bleiben unangetastet. Sie gelten wie geschrieben.
Es gibt jetzt eine Übergangsfrist, und sie ist eng. Die Reform fügt dem Artikel 111 einen Absatz an: Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und „die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen“.
Sehen Sie sich den Umfang genau an, er lässt sich leicht aufblasen. Das verschiebt einen Absatz, nämlich Absatz 2, für eine Gruppe, nämlich Anbieter mit bereits vermarkteten Systemen, und rührt sonst nichts in Artikel 50 an. Die Offenlegungspflichten aus den Absätzen 1, 3 und 4, also auch die Deepfake-Regel und die Textregel zum öffentlichen Interesse, gelten jetzt, unabhängig davon, wann ein System auf den Markt kam. Der Dezember ist keine Schonfrist für Artikel 50. Er ist der Termin, bis zu dem die maschinenlesbare Kennzeichnung in Produkte nachgerüstet sein muss, die älter sind als der Geltungsbeginn.
Der Zeitplan für Hochrisiko-Systeme hat sich ebenfalls verschoben, und das ist der Teil, der Schlagzeilen gemacht hat. Artikel 113 setzt diese Pflichten jetzt auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III und auf den 2. August 2028 für solche nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I. Beachten Sie, was das nicht tut: Es verschiebt Artikel 50 nicht. Die Transparenzpflichten standen nie auf diesem Zeitplan.
Eine kleinere Änderung: Absatz 7 des Artikels 50 erlaubte der Kommission bisher, Praxisleitfäden per Durchführungsrechtsakt zu genehmigen. Die Reform streicht diese Befugnis und lässt die Kommission stattdessen bewerten, ob die Einhaltung eines Leitfadens angemessen ist.
Bußgeldhöhen geben wir hier nicht wieder. Die kursieren in Sekundärberichten sehr selbstbewusst, oft ohne Link auf den Artikel, aus dem sie stammen. Wenn eine Zahl Ihre Entscheidung beeinflusst, muss sie aus dem Verordnungstext oder von Ihrer Rechtsberatung kommen.
Was das praktisch heißt
Wenn Sie Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlichen, klären Sie, ob Ihr Prozess menschliche Überprüfung und klare redaktionelle Verantwortung belegbar macht. Das sind die Begriffe, die die Ausnahme verwendet.
Wenn Sie visuelle Inhalte veröffentlichen, die ein Deepfake sein könnten, gibt es dort keine vergleichbare redaktionelle Ausnahme. Die Ausnahme für künstlerische oder satirische Werke begrenzt nur, wie offengelegt wird, und nicht ob.
Wenn Sie ein Marketingteam sind, das gewöhnliche Werbetexte mit einem Assistenten schreibt, ist die Kennzeichnungspflicht aus Absatz 2 nicht Ihre. Sie liegt beim Anbieter des Systems, und für bereits vermarktete Systeme hat dieser Anbieter bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
Und wenn irgendetwas davon in Ihrem Haus knapp wird: Lesen Sie Artikel 50 im Amtsblatt statt einer Zusammenfassung. Es sind sieben Absätze und ein paar Minuten.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401689 (abgerufen am 25. August 2026). Quelle aller wörtlichen Zitate aus Artikel 50 und der ursprünglichen Geltungstermine aus Artikel 113. Zitiert nach der deutschen Amtsblattfassung, nicht aus dem Englischen übersetzt. Alle Zitate stammen aus dem verfügenden Text, nicht aus den Erwägungsgründen, deren Wortlaut an mehreren Stellen ähnlich, aber nicht identisch ist.
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689, Amtsblatt vom 24. Juli 2026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202601744 (abgerufen am 25. August 2026). Quelle des neuen Übergangsabsatzes in Artikel 111 zu Artikel 50 Absatz 2, der neuen Termine in Artikel 113 für Hochrisiko-Systeme und der Änderung an Artikel 50 Absatz 7.
